Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A. Geltungsbereich

1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

2) In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

B. Angebot und Vertragsschluss

1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als Verbindlich bezeichnet haben. Ein Auftragsangebot können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftrags-Bestätigung oder durch Ausführung und Zusendung der angefertigten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber-, sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf diese nur mit unserer schriftlichen vorherigen Zustimmung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

3) Den Aufträgen werden die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise und Rabatte zugrunde gelegt. Drucke werden nach Datenübergabe auf Grundlage der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten ausgeführt, es sei denn der Auftraggeber fordert vorher ein Muster (Andruck) zwecks Kontrolle und Freigabe. Die Kosten des Musters/Andruck trägt der Auftraggeber. Lacktests etc. müssen vom Auftraggeber gesondert in Auftrag gegeben werden und sind gesondert zu vergüten. Bei Veredelungen von gelieferten Objekten sind die Vorlagen (Daten), die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, verbindlich.

4) Von den Verjährungsfristen aus diesen AGB und/oder dem Gesetz wird nur dann zugunsten des Kunden wirksam abgewichen, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart wird. Garantien über die Beschaffenheit und oder Haltbarkeit sind nur gültig bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit uns.

C. Zahlungsbedingungen

1) Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2) Ein Skonto-Abzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber zulässig. Der Preis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheck-Zahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstrittig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5) Bei Bestellungen mit Zahlung auf Rechnung werden zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte erhoben oder verwendet, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

D. Liefer- und Leistungszeit / Verzugsfolgen

1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen, dies gilt insbesondere für etwaige Mitwirkungspflichten.

2) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber infolge eines von uns zu vertretenen Lieferungsverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auch in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns vertretenen vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

3) Für den Fall, dass ein von uns zu vertretener Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4) Ansonsten kann der Auftraggeber im Falle eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des gesamten Lieferwertes geltend machen.

5) Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenen Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

6) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Er ist insoweit zur Abnahme verpflichtet.

7) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

E. Gefahrenübergang-Versand / Verpackung

1) Die Lieferungen erfolgen stets ab Werk unseres Betriebes. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart, Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Freilieferung - gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2) Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4) Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

F. Gewährleistung / Mängelhaftung / Gewährleistungsausschluss

1) Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Empfang untersucht und etwaige Mängel, die sich zeigen, uns unverzüglich zur Anzeige bringt, sofern der Kaufmann ist (entsprechend § 377 HGB). Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, die Güter bei Anlieferung anzunehmen und hinsichtlich offensichtlicher Mängel zu überprüfen. Eventuelle Reklamationen und Rügen bezüglich offensichtlicher Mängel hat der Nichtkaufmann uns innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen, anderenfalls er hieraus keine Ansprüche herleiten kann.

2) Ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Beauftragung zu Probedrucken und einer Testkarenzzeit übernehmen wir keine Haftung dafür, dass vom Auftraggeber geliefertes Material mit den von uns verwendeten Materialien verbunden bleibt, da wir ohne gesonderten Auftrag keine Materialprüfung durchführen.

3) Erhält der Auftraggeber Korrekturabzüge und gibt der Auftraggeber diese frei, so haften wir nicht für Fehler, Mängel und/oder falsche Inhalte, die aus dem Korrekturabzug bei sorgfältiger Prüfung vom Auftraggeber zu erkennen gewesen wären.

4) Abweichungen des Layouts unserer Leistung gelten nicht als Sachmangel i.S.d. § 633 Abs. 2 BGB. Geringe Farbabweichungen sind produktionsbedingt und daher kein Sachmangel i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 2 BGB, es sei denn eine bestimmte Farbe wurde von uns schriftlich im Sinne einer Beschaffenheitsabrede ausdrücklich zugesagt oder eine schriftliche Beschaffenheitsabrede anhand einer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten farbverbindlichen Probe getroffen wurde, die uns bei der Herstellung der Druckerzeugnisse vorliegt (vgl. Ziffer II. 4.).

5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Werkes vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers vom Vertrag zurück zu treten oder den Preis herabzusetzen zunächst nach unserem freien Ermessen zur Nacherfüllung oder Neuherstellung berechtigt, es sei denn dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigtsind. Der Auftraggeber hat uns insoweit eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nacherfüllung bzw. Neuherstellung zu gewähren. Anderenfalls werden wir von der Haftung für Mängel frei. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern, die Nacherfüllung/Neuherstellung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber dann nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der Auftraggeber nur das Recht zur Minderung der Vergütung.

6) Haben wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit gelten die gesetzlichen Ansprüche.

7) Die Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Auslieferung der Ware, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Regelungen wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben.

8) Für vom Auftraggeber geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material übernehmen wir keine Gewährleistung und Haftung.

9) Die Haltbarkeit unserer Produkte ist stark von den Gegebenheiten der Verwendung abhängig, daher können wir keine Haltbarkeitsgarantien aussprechen.

G. Haftungsausschluß / Haftungsbegrenzung / Haftungsfreizeichnung für andere als reine Mängelhaftungsansprüche

1) Sämtliche nachstehenden Haftungsbegrenzungen und/oder Haftungsfrei-Zeichnungen dieser Ziffer G gelten nicht für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die vom Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

2) Für Schäden, die aufgrund von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertrags-Verletzungen oder Arglist durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen entstehen, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit gelten nachfolgende Haftungsfreizeichnungen ebenfalls nicht.

3) Für Schäden, für die die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, gilt zu unseren Gunsten eine Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern nicht vorsätzliches Handeln von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ursächlich ist. Für Ansprüche auf gegen uns aus Verzugshaftung aus § 280 Abs. 2 BGB gilt zu unseren Gunsten eine Begrenzung auf 5 % der Auftragssumme.

4) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden haften wir, sofern diese Schäden aus der Verletzung solcher Vertragspflichten resultieren, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalpflichten und wesentliche Vertragspflichten) und soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

5) Eine weitergehende Haftung unsererseits aus außervertraglichen Haftungstatbeständen, wie insbesondere deliktischer Ansprüche, Ansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis, Ansprüche aus Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB –soweit es sich nicht um Mängelansprüche handelt- und Ansprüche aus § 241 Abs. 2 BGB und sonstigen Ansprüchen, die auch über Schäden am Liefergegenstand selbst hinausgehen, ist ausgeschlossen. Auch sonstige gegen uns geltend gemachte Schadensersatzansprüche sind ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur ausgeschlossen.

6) Soweit die Haftung durch diese AGB ausgeschlossen, beschränkt oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter.

7) Wir liefern die bestellten Waren gemäß der Bedingungen dieser AGB aus. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung fü rdie Produktauswahl nach den für ihn geltenden Vorschriften. Unsere Beschreibungen und Produktausführungen sind nicht rechtsverbindlich. Im Shop verfügbare Artikel erheben keinen Anspruch auf stets aktuelle rechtliche Gültigkeit. Insbesondere die Einhaltung von Vorschriften und Richtlinien zur Ausführung von Kennzeichnungen in Größe, Material und Motiv muss vom Auftraggeber vor der Bestellung geprüft werden. Wir sind stets bemüht die aktuellsten gesetzlichen Änderungen die Beschaffenheit von Material, Größe und Motiv betreffen, in unser Programm einfließen zu lassen, können jedoch nicht für ständige Aktualität garantieren.

H. Eigentumsvorbehalt

1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2) Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Auftraggeber bestehen.

4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Auftraggeber und wir uns einig, dass der Auftraggeber an uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Auftraggeber für uns.

5) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

I. Zusicherung gewerblicher Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen oder Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Auftraggebers zu leisten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns vor etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden, sowie unsere Kosten und Aufwendungen. Wird dem Auftraggeber die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. In diesem Fall können wir von dem Vertrag zurücktreten und Ersatz unseres Schadens sowie unserer Kosten und Aufwendungen verlangen.

J. Bilder, Grafiken und Bildrechte

Alle, auf dieser Website verwendeten Grafiken und Bilder, sind Eigentum der Coolwerben GmbH. Die Nutzung, Vervielfältigung und sonstige Verwendungsart ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung zulässig.

K. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht / Salvatorische Klausel

1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

L. Salvatorische Klausel

Falls Bestimmungen dieses Vertrages oder künftig darin aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind und/oder ihre Rechtswirksamkeit bzw. Durchführbarkeit verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt in dem Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise am nächsten kommt und am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung gelten, welche die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten.

Stand: Juni 2020